Es ist jedoch evident, dass die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, implizit auch den Vorwurf des Ehebruchs enthält. Insofern wird dadurch - im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - sehr wohl auch die (sittliche) Ehre d.h. das Ansehen als charakterlich einwandfreier, integrer Mensch tangiert. Daran ändert nichts, dass die gesellschaftliche Toleranz Homosexuellen gegenüber heutzutage grösser ist als früher. Der Rekurrent weist mit Recht auf die gerichtsnotorische Tatsache hin, dass Homosexualität in manchen Gesellschaftsschichten immer noch verpönt ist oder ein Tabuthema darstellt.