Im Sinne des vorstehend erläuterten Ehrbegriffes kann indessen das soziale Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird, durchaus geeignet sein, diesem Vorhalt einen ehrverletzenden Charakter beizugeben. Der (mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebende) Rekurrent macht geltend, er sei damals durch das Gerücht über seine angebliche Homosexualität in eine Ehekrise geraten. Ob dieser Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, kann vorliegend dahin gestellt bleiben. Es ist jedoch evident, dass die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, implizit auch den Vorwurf des Ehebruchs enthält.