StGB beim Vorhalt der Homosexualität zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, ist in ihrer Absolutheit nicht haltbar. Zwar hält das Amtsstatthalteramt soweit zutreffend fest, dass Homosexualität an sich "nichts Unsittliches" darstellt. Es ist deshalb auch unbestreitbar, dass die blosse Äusserung, jemand sei schwul, für sich alleine nicht ehrverletzend ist. Im Sinne des vorstehend erläuterten Ehrbegriffes kann indessen das soziale Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird, durchaus geeignet sein, diesem Vorhalt einen ehrverletzenden Charakter beizugeben.