Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist jedoch nicht Bedingung. Ehrverletzend können auch Vorwürfe gesellschaftlich verpönter Verhaltensweisen im Sexualbereich sein wie Ehebruch (BGE 98 IV 86) oder Prostitution (BGE 92 IV 115). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ehre ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat abhängt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu vor Art. 173 StGB). 4.3. Die vorinstanzliche Annahme, wonach eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB beim Vorhalt der Homosexualität zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, ist in ihrer Absolutheit nicht haltbar.