Die Vorinstanz hat den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ehre als geschütztes Rechtsgut namentlich dann verletzt wird, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (BGE 117 IV 27 E. 2c). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf an den Verletzten betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist jedoch nicht Bedingung.