Ebenso, wie es ehrverletzend sei, einen Invaliden als "Krüppel" oder einen psychisch Kranken als "Spinner" zu bezeichnen, sei es ehrverletzend, einen Homosexuellen als "Schwulen" zu beschimpfen. Umso mehr stelle es eine Ehrverletzung dar, wenn er (der Rekurrent) als "schwul" bezeichnet werde, in der einzigen Absicht, ihn zu ärgern und schlecht darzustellen. Seine persönliche Ehrenhaftigkeit sei angegriffen worden. Aus dem Bericht des von ihm mit Nachforschungen beauftragten Privatdetektivbüros gehe vor, dass der Beschuldigte ihn in jeder Beziehung habe schlecht darstellen wollen und bewusst zum Mittel der Ehrverletzung gegriffen habe.