Die eingereichte Strafklage erscheine damit zum Vornherein als aussichtslos. 4.1. Der Rekurrent bringt vor, für die Qualifikation einer Äusserung als Ehrverletzung sei es nicht von Belang, ob das Verhalten, dessen der Betroffene bezichtigt wird, gesellschaftlich akzeptiert sei oder nicht bzw. ob es eine unsittliche Handlung darstelle oder nicht. Massgeblich sei stets der Sinn der Äusserung. Ebenso, wie es ehrverletzend sei, einen Invaliden als "Krüppel" oder einen psychisch Kranken als "Spinner" zu bezeichnen, sei es ehrverletzend, einen Homosexuellen als "Schwulen" zu beschimpfen.