Gegen diesen Entscheid legte X. beim Obergericht Rekurs ein. 4.- Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass in Anbetracht der heute weitgehend herrschenden Toleranz gegenüber Homosexualität der Vorwurf, jemand sei schwul, keine Verletzung der sittlichen Ehre darstelle. Folglich sei eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB auszuschliessen. Die eingereichte Strafklage erscheine damit zum Vornherein als aussichtslos.