Zur Begründung führte er aus, dass in der Zeit von Mai bis August 2001 das Gerücht gestreut worden sei, er sei schwul. Dieses Gerücht habe schliesslich sogar dazu geführt, dass er seine Arbeitsstelle verloren habe und in eine Ehekrise geraten sei. Eine von ihm beauftragte Privatdetektei habe ihm mitgeteilt, dass es sich beim Urheber des Gerüchts möglicherweise um Y. handle. Das Amtsstatthalteramt wies in der Folge das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren gegen Y. ab und überband dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid legte X. beim Obergericht Rekurs ein.