§ 285a Abs. 3 StPO. Die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, kann - je nach sozialem Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird - einen ehrverletzenden Charakter aufweisen. ====================================================================== X. reichte beim Amtsstatthalteramt gegen Y. Strafklage wegen Verleumdung, eventuell üble Nachrede und Beschimpfung, ein und ersuchte für das Strafverfahren um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er aus, dass in der Zeit von Mai bis August 2001 das Gerücht gestreut worden sei, er sei schwul.