vgl. LGVE 1982 I Nr. 73). Dass dem angefochtenen Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt und der Rekurrent jederzeit ein neues Revisionsgesuch einreichen könnte, steht dem nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich damit im Ergebnis als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten unter Hinweis auf die Folgen Frist anzusetzen, um sein Revisionsgesuch verbessert einzureichen. II. Kammer, 21. Oktober 2004 (21 04 204) |