Ein solches Vorgehen ist besonders gegenüber rechtsunkundigen Parteien wie hier dem Rekurrenten angezeigt (vgl. dazu auch Art. 117 Abs. 4 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung). Dazu kommt, dass das Schreiben des Amtsstatthalteramtes materiell als Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch zu betrachten ist. Der Amtsstatthalter hätte somit seinen Nichteintretensentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen (§ 48bis StPO), was er jedoch unterlassen hat. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, was zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt (§ 243 StPO; vgl. LGVE 1982 I Nr. 73).