Diese Unterlassung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Die Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid des Amtsstatthalteramtes zur unzulässigen Verteidigung durch X. sind inhaltlich zutreffend und werden denn auch im Rekurs nicht bestritten. Indessen hätte das Verfahren nicht so erledigt werden dürfen, wie dies der Amtsstatthalter getan hat. Zwar enthält die luzernische Strafprozessordnung keine Vorschriften, wie bei Vorliegen von formellen Mängeln von Eingaben und Rechtsschriften vorzugehen ist.