X. erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er weder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, noch Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälte (BGFA) geniesse. Die dagegen eingereichte Eingabe des Rekurrenten wurde vom Obergericht als Rekurs entgegen genommen und gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Der Rekurrent räumt in seinem Rekurs ein, dass eine "falsche Vertretung" zwar ein formeller Mangel sei, dass ihm jedoch hierzu das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Diese Unterlassung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar.