X. verlangte als Vertreter des Rekkurrenten die Revision einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung. Das zuständige Amtsstatthalteramt teilte dem Rekurrenten in der Folge mit, dass seine Eingabe nicht als rechtsgenügliches Revisionsgesuch angesehen werden könne, da eine Verteidigung gemäss § 33 Abs. 4 der Luzerner Strafprozessordnung nur von den nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung zugelassenen Anwälten besorgt werden könne. X. erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er weder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, noch Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälte (BGFA) geniesse.