| | Entscheid: | § 33 Abs. 4 StPO; § 71 ZPO. Will sich eine rechtsunkundige Partei in einem Strafverfahren durch eine Person verteidigen lassen, welche die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung bzw. Verbeiständung nicht erfüllt, so ist der Partei Frist zur Verbesserung anzusetzen, damit sie zwecks Gültigkeit der Rechtsschrift diese persönlich unterzeichnet. ====================================================================== X. verlangte als Vertreter des Rekkurrenten die Revision einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung.