Ob diese Bedenken begründet sind, ist hier nicht massgebend. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Beweislage zu dessen Ungunsten ausgelegt hat, verletzte sie nach dem Gesagten strafprozessuale Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung. II. Kammer, 27. Oktober 2004 (21 04 196) |