Dieser Fall kann jedoch mit dem vorliegenden nicht gleichgesetzt werden, geht es doch hier nicht um eine Aussageverweigerung des Angeschuldigten, sondern um dessen Weigerung, eine körperliche Untersuchung über sich ergehen zu lassen, was mit einem Eingriff in seine Grundrechte (persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität) verbunden ist. Es kann somit aus der Weigerung nicht geschlossen werden, dass diese einzig zum Zweck erfolgt sein könne, das wahre Alter zu verheimlichen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung denn auch explizit mit Bedenken gesundheitlicher Natur. Ob diese Bedenken begründet sind, ist hier nicht massgebend.