Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, dürfe nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig. Dieser Fall kann jedoch mit dem vorliegenden nicht gleichgesetzt werden, geht es doch hier nicht um eine Aussageverweigerung des Angeschuldigten, sondern um dessen Weigerung, eine körperliche Untersuchung über sich ergehen zu lassen, was mit einem Eingriff in seine Grundrechte (persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität) verbunden ist.