Daran ändert auch die in Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts. Dort wurde festgehalten, dass der Strafrichter nicht von der Schuld des Angeklagten ausgehen darf, bloss weil dieser sich dazu entschliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, dürfe nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig.