, Basel 2002, § 54 N 12 und § 56 N 22 m.w.H.). Aus der Stellung des Beschuldigten folgt, dass ihn keine Last zur Beweisführung trifft; es darf für ihn deshalb auch nicht das Risiko der Beweislosigkeit bestehen (BGE 120 Ia 36 E. 2c; Hauser/Schweri; a.a.O., § 39 N 23). Diese prozessualen Grundsätze müssen auch vorliegend Geltung haben. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer CT-Aufnahme zu unterziehen, darf nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Daran ändert auch die in Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts.