Im Strafprozess gilt vorab der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese besagt zunächst, dass den Beschuldigten weder eine Beweislast noch eine Pflicht trifft, aktiv an seiner Überführung mitzuarbeiten. Aus seiner Weigerung dürfen deshalb grundsätzlich keine für die materielle Beurteilung nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sodann folgt aus der Unschuldsvermutung der Grundsatz "in dubio pro reo", der dazu führt, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müssen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 54 N 12 und § 56 N 22 m.w.