Das Jugendgericht hat dieses Verhalten wie dargestellt zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Auch nach der Rechtsprechung der Asylrekurskommission hat ein Gesuchsteller im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn man dessen Alter nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln kann (EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren den prozessualen Regeln des Verwaltungsverfahrens - im zitierten Fall wurde Art. 8 ZGB analog angewendet - und somit anderen Verfahrensgrundsätzen als ein Strafprozess untersteht. Im Strafprozess gilt vorab der Grundsatz der Unschuldsvermutung.