Wenn es sich wie hier um einen Angehörigen einer anderen Ethnie handelt, ist eine Altersschätzung mit zusätzlicher Unsicherheit behaftet (vgl. oben E. 3.2.1). Die Herkunftsanalyse wie auch der Eindruck des Gerichts sind damit nicht geeignet, bestehende Zweifel am Erwachsenenalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat rechtsgenüglich aus dem Weg zu räumen. 3.2.3. Vorliegend zentral ist die Frage, wie das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine Weigerung, bei der angeordneten CT-Aufnahme mitzuwirken, zu würdigen ist. Das Jugendgericht hat dieses Verhalten wie dargestellt zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt.