Beide Gutachten vermögen somit keine eindeutigen, unzweifelhaften Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu machen, was im angefochtenen Entscheid denn auch eingeräumt wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission vom 12. September 2000 hinzuweisen, wonach die radiographische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert habe, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne (EMARK 2000 Nr. 19 E. 7; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 28).