Im Gutachten vom 9. Februar 2004 wurde beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (rund 15 Monate nach der Tat) auf ein "sicher erreichtes" Alter von 18 Jahren sowie ein "wahrscheinliches" von 19 - 20 Jahren geschlossen. Beide Gutachten vermögen somit keine eindeutigen, unzweifelhaften Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu machen, was im angefochtenen Entscheid denn auch eingeräumt wird.