Es trat deswegen auf die Strafsache nicht ein, sondern überwies diese an das Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Kassationsbeschwerde ein, die vom Obergericht gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 3.2.1. Der Beschwerdeführer gab in diesem Strafverfahren an, am 28. Dezember 1985 auf die Welt gekommen zu sein. Die zahnärztliche Altersschätzung vom 20. Dezember 2002 ergab, dass es "wahrscheinlich" sei, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Untersuchung (rund 1 ½ Monate nach der vorgeworfenen Tat) "bereits 18 Jahre oder älter" gewesen sei.