Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, weitere Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Daran hielt er auch fest, nachdem ihn das Jugendgericht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass seine Verweigerung allenfalls zu seinen Ungunsten gewürdigt würde. Mit Entscheid vom 26. August 2004 kam das Jugendgericht zum Schluss, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse und der Umstände der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre alt gewesen sei. Es trat deswegen auf die Strafsache nicht ein, sondern überwies diese an das Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung.