Das Jugendgericht befasste sich vorfrageweise ebenfalls mit dem Alter des Beschwerdeführers. Es zog ein weiteres Gutachten vom 13. Januar 2003 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Altersschätzung des Beschwerdeführers bei, welches im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFE) in Auftrag gegeben worden war. Weiter erteilte das Jugendgericht diesem Institut den Auftrag, zur genaueren Altersbestimmung eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers (CT-Aufnahme des Schlüsselbeins) vorzunehmen. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, weitere Untersuchungen über sich ergehen zu lassen.