Die Jugendanwaltschaft verwies dabei auf ein Gutachten der Medical Imaging vom 9. Februar 2004. Dieses war gestützt auf Röntgenaufnahmen der Handplatte links sowie des Kiefers (Orthopantomogramm, "OPT") zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Untersuchung" ein "sicher erreichtes chronologisches Alter von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches von 19 - 20 Jahren" aufgewiesen habe. Das Jugendgericht befasste sich vorfrageweise ebenfalls mit dem Alter des Beschwerdeführers.