Die Jugendanwaltschaft, welche das Untersuchungsverfahren durchführte, überwies den Fall mit Verfügung vom 24. März 2004 an das Jugendgericht zur Beurteilung. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts führte die Jugendanwaltschaft aus, es lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe. Zu dessen Gunsten sei davon auszugehen, dass er damals noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, weshalb er unter die Bestimmungen des Jugendstrafrechts falle. Die Jugendanwaltschaft verwies dabei auf ein Gutachten der Medical Imaging vom 9. Februar 2004.