Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen. ====================================================================== Der Beschwerdeführer - es handelt sich um einen jungen Afrikaner, dessen Identität unklar ist - wird beschuldigt, am 3. November 2002 in Luzern eine Frau vergewaltigt zu haben. Die Jugendanwaltschaft, welche das Untersuchungsverfahren durchführte, überwies den Fall mit Verfügung vom 24. März 2004 an das Jugendgericht zur Beurteilung.