| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 27.10.2004 | | Fallnummer: | 21 04 196 | | LGVE: | 2004 I Nr. 66 | | Leitsatz: | § 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten.