{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-196_2004-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2323", "Checksum": "6873d78eab312b9c033cf5e615e83f0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 196", "2004 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 27.10.2004 21 04 196 (2004 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:52", "Checksum": "d742ce59d5510f863da02213a7964ed5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 27.10.2004 21 04 196 (2004 I Nr. 66)\nRegeste:\n§ 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen. | Strafprozessrecht\n\n gewürdigt. Auch nach der Rechtsprechung der Asylrekurskommission hat ein Gesuchsteller im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn man dessen Alter nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln kann (EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren den prozessualen Regeln des Verwaltungsverfahrens - im zitierten Fall wurde Art. 8 ZGB analog angewendet - und somit anderen Verfahrensgrundsätzen als ein Strafprozess untersteht. Im Strafprozess gilt vorab der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese besagt zunächst, dass den Beschuldigten weder eine Beweislast noch eine Pflicht trifft, aktiv an seiner Überführung mitzuarbeiten. Aus seiner Weigerung dürfen deshalb grundsätzlich keine für die materielle Beurteilung nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sodann folgt aus der Unschuldsvermutung der Grundsatz \"in dubio pro reo\", der dazu führt, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müssen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 54 N 12 und § 56 N 22 m.w.H.). Aus der Stellung des Beschuldigten folgt, dass ihn keine Last zur Beweisführung trifft; es darf für ihn deshalb auch nicht das Risiko der Beweislosigkeit bestehen (BGE 120 Ia 36 E. 2c; Hauser/Schweri; a.a.O., § 39 N 23). Diese prozessualen Grundsätze müssen auch vorliegend Geltung haben. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer CT-Aufnahme zu unterziehen, darf nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Daran ändert auch die in Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts. Dort wurde festgehalten, dass der Strafrichter nicht von der Schuld des Angeklagten ausgehen darf, bloss weil dieser sich dazu entschliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, dürfe nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig. Dieser Fall kann jedoch mit dem vorliegenden nicht gleichgesetzt werden, geht es doch hier nicht um eine Aussageverweigerung des Angeschuldigten, sondern um dessen Weigerung, eine körperliche Untersuchung über sich ergehen zu lassen, was mit einem Eingriff in seine Grundrechte (persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität) verbunden ist. Es kann somit aus der Weigerung nicht geschlossen werden, dass diese einzig zum Zweck erfolgt sein könne, das wahre Alter zu verheimlichen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung denn auch explizit mit Bedenken gesundheitlicher Natur. Ob diese Bedenken begründet sind, ist hier nicht massgebend. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Beweislage zu dessen Ungunsten ausgelegt hat, verletzte sie nach dem Gesagten strafprozessuale Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung. II. Kammer, 27. Oktober 2004 (21 04 196) |"}