RStrS 1977 Nr. 448). Anders gesagt: Wer austeilt, muss auch einstecken können. Es ist zwar die Pflicht des Privatklägers als Rechtsvertreter den Standpunkt seiner Partei vor Gericht mit Engagement vorzubringen. Dabei sind von der Gegenpartei auch scharfe Formulierungen in einem bestimmten Rahmen zu tolerieren; umgekehrt aber muss eine angriffige Partei und damit auch ihr Rechtsvertreter auch einiges tolerieren, vor allem, wenn es sich wie hier bei der Gegenpartei um einen juristischen Laien handelt. Weiter ist zu beachten, dass vorliegend die Mitglieder eines Amtsgerichts der massgebende Adressatenkreis (vgl. dazu Riklin, a.a.O., N 26 ff.