Durch das bedenkliche Verhalten des Privatklägers sei eine objektive Würdigung der Befangenheit des Zeugen unmöglich geworden. Ferner bezichtigte der Privatkläger den Angeklagten in jenem Zivilprozess in seiner Klageantwort vom 9. März 2001 des Stimmenkaufs. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger emotional und kämpferisch plädiert und im Austeilen nicht zimperlich ist. Auch im vorliegenden Appellationsverfahren bezeichnete er den Angeklagten als "Dorfkönig" und dessen Familie als "Sippe". Wer aber bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein, sondern muss sich auch einiges gefallen lassen (vgl. RStrS 1977 Nr. 448).