Zum Verhalten des Privatklägers in jenem Zivilprozess hielt das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 fest, der Privatkläger habe offensichtlich mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung des Bankgeheimnisses den Zeugen Z. unter Druck setzen und ihn mit allen Mitteln von einer Aussage abhalten wollen. Letzteres widerspiegle sich auch krass anlässlich der Zeugeneinvernahme, deren geordneter Ablauf andauernd durch den Privatkläger gestört worden sei. Durch das bedenkliche Verhalten des Privatklägers sei eine objektive Würdigung der Befangenheit des Zeugen unmöglich geworden.