Auch diese Aussagen der Zeugin erscheinen glaubhaft, nachdem der Privatkläger selber vor Obergericht ausführte, er habe damals gesagt, die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten seien unbrauchbar, da sie sich mit jedem Satz selber widerspreche. Zum Verhalten des Privatklägers in jenem Zivilprozess hielt das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 fest, der Privatkläger habe offensichtlich mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung des Bankgeheimnisses den Zeugen Z. unter Druck setzen und ihn mit allen Mitteln von einer Aussage abhalten wollen.