173 StGB). Dabei ist allerdings zu differenzieren. In einer politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (Riklin, a.a.O., N 25 zu Vor Art. 173 StGB). Eine solche Zurückhaltung ist auch in Prozessen zu üben, wo erfahrungsgemäss häufig mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen gearbeitet wird.