173 StGB schuldig gemacht. Mit Urteil vom 1. Juli 2004 sprach das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Ehrverletzung frei. Das Obergericht wies die vom Privatkläger gegen dieses Urteil erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung liegt regelmässig dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (Riklin, Basler Komm., N 17 zu Vor Art. 173 StGB, mit Hinweis auf BGE 115 IV 42; vgl. zur Kasuistik Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 ff. zu Vor Art. 173 StGB).