der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen. Wer bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein. ====================================================================== Vor dem Amtsgericht war zwischen der X. AG, deren Verwaltungsratspräsident der Angeklagte war, und Y., der durch den Privatkläger als Rechtsanwalt vertreten wurde, ein Zivilprozess hängig. Der Angeklagte warf dem Privatkläger an der Gerichtsverhandlung vom 4. September 2001 vor, er versuche, die Familie des Angeklagten zu zerstören. Der Privatkläger ist der Ansicht, mit dieser Äusserung habe sich der Angeklagte der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig gemacht.