| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 22.02.2005 | | Fallnummer: | 21 04 192 | | LGVE: | 2005 I Nr. 55 | | Leitsatz: | Art. 173 StGB. Ehrverletzungen durch Äusserungen an Gerichtsverhandlungen sind nur sehr zurückhaltend zu bejahen; der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen. Wer bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 173 StGB. Ehrverletzungen durch Äusserungen an Gerichtsverhandlungen sind nur sehr zurückhaltend zu bejahen; der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen.