146 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf das von ihr in der Deliktsperiode erzielte Nettoeinkommen von insgesamt rund Fr. 27'000.--, da dieses Einkommen geringer ist als die von ihr bezogene Sozialhilfe (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz i.V.m. Ziff. E.1.2 der SKOS-Richtlinien). II. Kammer, 23. November 2004 (21 04 174) |