E.1.2 der SKOS-Richtlinien). § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz begründet eine gesetzliche Garantenpflicht. Das Verschweigen des Erwerbseinkommens durch die Angeklagte ist wegen dieser gesetzlichen Garantenpflicht als arglistig zu bezeichnen. Die Angeklagte hat im Übrigen zugestandenermassen vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Sie gab diesbezüglich zu Protokoll, sie habe nur den Lebensstandard für ihre Tochter und sich selber "etwas" erhöhen wollen. Die Angeklagte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.