Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Dadurch, dass die Angeklagte in der Zeit von März 2000 bis September 2003 ihr Erwerbseinkommen von Fr. 27'136.10 gegenüber dem Sozialamt verschwieg und in diesem Zeitraum netto rund Fr. 100'000.-- wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, täuschte sie die Privatklägerin über ihre Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug, versetzte diese in einen Irrtum und erhielt im Umfang des von ihr erzielten Erwerbseinkommens zu hohe Leistungen ausbezahlt. Bei der Privatklägerin ist im Umfang dieser zuviel ausbezahlten Beträge ein Vermögensschaden eingetreten (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz i.V.m. Ziff. E.1.2 der SKOS-Richtlinien).