In der Verantwortung steht mit Bezug auf die Deklaration veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse aber, gestützt auf die gesetzliche Ordnung gemäss § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz, der Sozialhilfeempfänger. Vorliegend hat die Privatklägerin unter dem Gesichtspunkt ihrer Opfermitverantwortung die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen dadurch beachtet, dass sie die Angeklagte zu Beginn ihres Sozialhilfebezugs auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht hatte. Damit ist auch die Arglist gegeben. Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: