Es wäre sicherlich wünschbar, wenn das Sozialamt die Sozialhilfeempfänger periodisch über allfällige Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse befragen würde. Der Privatklägerin aber wegen dieser fehlenden periodischen Nachfrage den strafrechtlichen Schutz unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zu versagen, geht nach Auffassung des Obergerichts zu weit. Damit würde die Verantwortung vom Sozialhilfeempfänger auf die Sozialhilfebehörde verschoben. In der Verantwortung steht mit Bezug auf die Deklaration veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse aber, gestützt auf die gesetzliche Ordnung gemäss § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz, der Sozialhilfeempfänger.