Der Umstand, dass die Privatklägerin im relevanten Deliktszeitraum von März 2000 bis September 2003 bei der Angeklagten nie nachfragte, ob sich ihre Einkommenssituation geändert habe, führt hier nicht dazu, dass Arglist ausscheidet. Die Privatklägerin hat ihre Opfermitverantwortung dadurch wahrgenommen, dass sie die Angeklagte zu Beginn des Sozialhilfebezugs zugestandenermassen darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie veränderte wirtschaftliche Verhältnisse dem Sozialamt von sich aus zu melden habe. Es wäre sicherlich wünschbar, wenn das Sozialamt die Sozialhilfeempfänger periodisch über allfällige Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse befragen würde.