Dass die Angeklagte allenfalls auf gezieltes periodisches Nachfragen seitens des Sozialamtes hin die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit deklariert hätte, wie das Kriminalgericht zu ihren Gunsten annimmt, kann offen bleiben und vermag an der hier generell fehlenden Überprüfbarkeit jedenfalls nichts zu ändern, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. Der Umstand, dass die Privatklägerin im relevanten Deliktszeitraum von März 2000 bis September 2003 bei der Angeklagten nie nachfragte, ob sich ihre Einkommenssituation geändert habe, führt hier nicht dazu, dass Arglist ausscheidet.