Dem Sozialamt können auch unter diesem Aspekt keine gezielten Nachforschungen abverlangt werden, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Angeklagte auch objektiv nicht überprüfbar war (vgl. zur fehlenden Überprüfbarkeit der Angaben des Sozialhilfeempfängers auch die in SJZ 93 [1997] S. 285 zitierte Rechtsprechung). Dass die Angeklagte allenfalls auf gezieltes periodisches Nachfragen seitens des Sozialamtes hin die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit deklariert hätte, wie das Kriminalgericht zu ihren Gunsten annimmt, kann offen bleiben und vermag an der hier generell fehlenden Überprüfbarkeit jedenfalls nichts zu ändern, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht.